Aktuelles für Sportboot-Führer
Neues Seekartennull


Seit 2005 beziehen sich die Gezeitentafeln und der Tidenkalender auf ein neues Seekartennull. Das neue Seekartennull entspricht dem Niveau des örtlichen, niedrigstmöglichen Gezeitenwasserstandes (Lowest Astronomical Tide), wie dies schon seit vielen Jahren in der südwestlichen Nordsee und im Englischen Kanal üblich ist.

Bisher war das Seekartennull vor der deutschen Nordseeküste und den angrenzenden Gewässern auf die Höhe des mittleren Springniedrigwassers festgelegt. Die Änderung erfolgte aufgrund einer internationalen Vereinbarung. Vorteil des neuen Kartennulls ist, dass die Tiefenangaben in den neuen Seekarten kaum noch unterschritten werden (außer zur Springzeit bei lang anhaltendem, sehr starkem ablandigen Wind) und dass es keine negativen Werte mehr in den Gezeitentafeln gibt.

Das neue Seekartennull liegt etwa 0,5 m unter dem alten Seekartennull. Weil es wenig Sinn macht, Tiefenlinien von 4,5 m oder 9,5 m auszuweisen, muss die deutsche Nordseeküste völlig neu vermessen werden. Dazu wird ein Zeitraum von fünf bis sieben Jahren veranschlagt. Zuerst wird die Emsmündung neu vermessen, danach die Gewässer vor der ostfriesischen Küste, die Elbmündung, Helgoland und schließlich die Gewässer vor der Küste Nordfrieslands.

Die Umstellung der Gezeitentafeln und des Tidenkalenders ist dagegen einfach: Zu den Höhen der Hoch- und Niedrigwasser müssen zumeist etwa 0,5 m addiert werden (die Werte können zwischen 0,3 m und 0,6 m schwanken).

In Gezeitenrevieren ergibt sich die Wassertiefe (WT) bekanntlich aus der Summe von Kartentiefe (KT) und Höhe der Gezeit (H): WT = KT + H. Wenn die Höhe der Gezeit (H) aus neuen Gezeitentafeln (oder einem neuen Tidenkalender) und die Kartentiefe (KT) aus Seekarten, die noch das alte Kartennull ausweisen, entnommen wird, erhält man folglich einen etwa 0,5 m zu hohen Wert. Das BSH lässt daher auf neuen Seekarten, die noch das alte Kartennull enthalten, einen Aufkleber anbringen, mit dem auf den Unterschied von ca. 0,5 m und das richtige Anwenden der Gezeitentafeln hingewiesen wird.

Weitere Informationen im Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums.

Achtung: Ab 2005 muss dies auch in SKS-, SSS- und SHS-Prüfungen berücksichtigt werden. Daher verändert sich die SKS-Frage 76 wie folgt:

SKS-Frage 76: Wie ist Kartennull (KN) in der Ost- und Nordsee definiert? Wo finden Sie die entsprechenden Angaben zur Kartennullebene?

Antwort: In der Ostsee entspricht KN dem mittleren Wasserstand, in der Nordsee und im Englischen Kanal dem örtlichen, niedrigstmöglichen Gezeitenwasserstand (LAT). Die Kartennullebene ist in den Seekarten angegeben.


Neue SHS-Prüfung


Das Bundesverkehrsministerium BMVBW plant, zum 1.7.05 die Sportseeschifferscheinverordnung zu ändern. Vorgesehen ist eine Änderung der Sporthochseeschiffer-Prüfung. Ab dem 1.7.05 soll

– eine 30-minütige mündliche Pflichtprüfung "Handhabung von Yachten" eingeführt werden

– die Prüfung im Fach Navigation auf 150 Minuten begrenzt werden

– die Prüfung im Fach Schifffahrtsrecht auf 45 Minuten begrenzt werden

– die astronomische Standortbestimmung nicht mehr mithilfe von Fixsternen, sondern nur noch durch Messung der Sonne, des Mondes oder von Planeten durchgeführt werden, sodass der Gebrauch der HO-Tafeln 249 Bd. 1 zukünftig nicht mehr möglich ist.

Nachrüstung von Fäkalientanks


Die 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung des Bundesumweltministerium (BMU) befreit alle Sportboote, die vor 2003 gebaut wurden und maximal 10,50 Meter lang oder maximal 2,80 Meter breit sind, sowie (unabhängig von ihrer Größe) alle vor 1980 gebauten Sportboote von der Nachrüstungspflicht mit Fäkalientanks.

Alle anderen Sportboote müssen ab 1. Januar 2005 mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein – sofern sie die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben.

Mit dieser Verordnung wird die HELCOM-Empfehlung 24/8 (vom 25.6.2003) zu Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens in deutsches Recht umgesetzt. Sie erlaubt es den einzelnen Staaten, bei hohem technischen oder finanziellem Aufwand Boote von der Pflicht zur Nachrüstung zu befreien.

Die Holländer haben sich hier anders entschieden. Sie untersagen in ihren Gewässern (Binnengewässer, innere Gewässer und niederländisches Küstenmeer – 12 sm-Zone) jegliche Einleitung von Abwässern. Ab 2006 müssen alle neuen Boote entsprechend ausgerüstet sein und ab 2009 alle Boote. Beide Fristen gelten natürlich auch für deutsche Boote. Das soll die Wasserqualität, insbesondere auf den Binnengewässern, verbessern.

In Deutschland wird nur empfohlen, den Fäkalientank im Hafen zu entleeren. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Erlaubt ist, unbehandeltes, in Sammeltanks aufbewahrtes Schiffsabwasser in einer mäßigen (von der Verwaltung zugelassenen) Rate in das Meer einzuleiten, wenn das nächstgelegene Land mindestens 12 sm entfernt (also außerhalb der jeweiligen Hoheitsgewässer) ist und das Schiff auf seinem (geradlinigen) Kurs mindestens 4 kn läuft.

 

 

Funkzeugnisse ab 2008 auch in der Sportschifffahrt Pflicht

Der Gesetzgeber hat 2002 im Bundesgesetzblatt (Nr. 3733, zehnte seerechtliche Verordnung, Artikel 2) folgendes bekannt gegeben:

Inhaber eines Sportküstenschifferscheins müssen ihre Befähigung zur Ausübung mobilen Seefunkdienstes mindestens durch das UKW-Funkbetriebszeugnis (SRC) und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins mindestens durch das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) ... nachweisen. In Artikel 7 dieser Verordnung heißt es, dass Artikel 2 (mit dieser Vorschrift) am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.

Ab 2008 müssen also alle SKS-Schein-Inhaber das UKW-Funkbetriebszeugnis (SRC) und alle SSS-Schein- und SHS-Schein-Inhaber das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) besitzen. Das bedeutet zweierlei:

  • Ab 2008 wird nur noch zur SKS-Prüfung zugelassen, wer das UKW-Funkbetriebszeugnis besitzt. Und zur SSS- bzw. SHS-Prüfung werden nur noch Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) zugelassen.
  • Inhaber eines SKS-, SSS- oder SHS-Scheins verlieren ohne das betreffende Funkzeugnis ihre Fahrerlaubnis.

 

Sportseeschifferschein bzw. Sporthochseeschifferschein Pflicht für Ausbilder

Am 5. September 2002 wurde im Bundesgesetzblatt eine neue Verordnung über die Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbliche Nutzung von Sportbooten (SeeSportbootVO) veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Sportbootvermietungsverordnung und gilt für alle Sportboote unter deutscher Flagge, auch wenn sie ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben. Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden sind und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind. (Für größere Fahrzeuge und für Traditionsschiffe gilt diese Verordnung nicht.) Gewerbsmäßige Nutzung im Sinne dieser Verordnung ist der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. In § 15 heißt es:

  • (1) Wer ein Sportboot zum Zwecke der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden Funkzeugnisses. Ist das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage eines Sportseeschifferscheins ... nachzuweisen. Ist das Fahrzeug in den küstennahen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschifferschein ... nachzuweisen. Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 a .... (Damit ist das Allgemeine Funkbetriebszeugnis, LRC gemeint.)
  • (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend Ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben.

Anlage 4 enthält die Tabelle “Besetzung von gewerblich besetzten Sportbooten”:

Rumpflänge
Fahrtgebiet
Befähigungsnachweis
Bis 15 Meter
 
Küstengewässer
1 x Sportseeschifferschein 1)
Küstennahe
Seegewässer
1 x Sporthochseeschifferschein 2)
Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
15 bis 25 Meter
 
Küstengewässer
1 x Sportseeschifferschein 2)
Küstennahe
Seegewässer
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 Meter
 
Küstengewässer
2 x Sportseeschifferschein
Küstennahe
Seegewässer
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein


 

Anmerkungen:

1) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins See besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.

2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

Küstengewässer sind die Gewässer, die mit dem SKS-Schein befahren werden dürfen (12-sm-Zone).

Küstennahe Seegewässer sind die Gewässer, die mit dem SSS-Schein befahren werden dürfen (europäische Seegewässer sowie 30-sm-Zone weltweit).